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   BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21   

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BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21 (https://dejure.org/2021,50861)
BayObLG, Entscheidung vom 06.12.2021 - 101 Va 106/21 (https://dejure.org/2021,50861)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 101 Va 106/21 (https://dejure.org/2021,50861)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 5 Abs. 3; ZPO § 299 Abs. 2; EGGVG § 23
    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

  • rewis.io

    Bewilligung, Akteneinsicht, Verwaltungsakt, Bescheid, Ausgangsverfahren, Ermessen, Verfahren, Kostenerstattung, Interesse, Schriftsatz, Zugang, Antragsteller, Einsichtnahme, Wissenschaftsfreiheit, rechtliches Interesse, informationelle Selbstbestimmung, gerichtliche ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtswidrige Bewilligung von Akteneinsicht für eine dritte Person Fehlende Darlegung und Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses für eine Einsicht Bloße wirtschaftliche oder gesellschaftliche Interessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010, 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87 [114 juris Rn. 88]; BVerfG, Urt. v. 29. Mai 1973, 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79 [112, juris Rn. 91]).

    Diese Wertentscheidung schließt das Einstehen des Staates, der sich als Kulturstaat versteht, für die Idee einer freien Wissenschaft und seine Mitwirkung an ihrer Verwirklichung ein (vgl. BVerfGE 35, 79 [114, juris Rn. 95]).

    Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG erwächst aus der Wertentscheidung ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen (vgl. BVerfGE 35, 79 [116, juris Rn. 98]).

    "Wissenschaft" bringt den engen Bezug von Forschung und Lehre zum Ausdruck (vgl. BVerfG, Urt. v. 29. Mai 1973, 1 BvR 424/71, BVerfGE 35, 79 [113, juris Rn. 93]).

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Die von ihm zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1984 (9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477) bezieht sich auf den Anspruch auf Unterrichtung über eine gerichtliche Entscheidung, um den es hier nicht geht, und ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 12) überholt.

    (1) Ein wissenschaftliches Interesse stellt - nicht zuletzt im Licht des Art. 5 Abs. 3 GG - ein öffentliches Interesse dar, welches hinsichtlich anonymisierter Gerichtsentscheidungen eine Veröffentlichungspflicht auslöst (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2021, 1X AR [VZ] 1/19, MDR 2021, 837 Rn. 15; vgl. auch Beschluss vom 5. April 2017, 1V AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 16).

    Einer speziellen gesetzlichen Regelung zur Begründung dieser Pflicht bedarf es nicht (BVerwG, Urt. v. 26. Februar 1997, 6 C 3/96, BVerwGE 104, 105, 109 [juris Rn. 24]; so auch BGH NJW 2017, 1819 Rn. 16).

    Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werden (BGH, NJW 2017, 1819 Rn. 14).

    Die Akteneinsicht gewährende Stelle ist wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verpflichtet, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen gegen das Informationsinteresse abzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschränken (vgl. BGH NJW 2017, 1819 Rn. 14).

  • BVerfG, 30.01.1986 - 1 BvR 1352/85

    Wissenschaftsfreiheit und Akteneinsicht in Behördenakten

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Es bestünden Zweifel daran, ob ein wissenschaftliches Interesse ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO begründen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85, NJW 1986, 1243 [juris Rn. 7]; BayVerfGH, Entsch. v. 5. März 2020, Vf. 13-VII-18, juris Rn. 40).

    Auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 1986 (1 BvR 1352/85), die aufgrund der Besonderheiten des § 85 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Bundeszentrale für Politische Bildung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sei, habe er einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag sachgerecht, also frei von Willkür und unter angemessener Berücksichtigung des Zwecks seines Antrags entschieden werde.

    (BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85, NJW 1986, 1243 [juris Rn. 7]; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1985, 7 B 188/85, NJW 1986, 1277 [juris Rn. 5]).

  • VG Ansbach, 20.02.2019 - AN 14 K 16.01572

    Anspruch auf Herausgabe von gerichtlichen Entscheidungen ohne besondere

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Nach einem obiter dictum des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urt. v. 20. Februar 2019, AN 14 K 16.1572, BeckRS 2019, 10176 Rn. 26 - unter Bezugnahme auf Keller, NJW 2004, 413) kommt ein rechtliches Interesse insbesondere bei Forschungsvorhaben in Betracht.

    In dem Aufsatz von Keller (NJW 2004, 413), auf den sich die Rechtsprechung (VG Ansbach, Urt. v. 20. Februar 2019, AN 14 K 16.1572, BeckRS 2019, 10176 Rn. 26) und Kommentarliteratur (Huber in Musielak/Voit, ZPO, § 299 Rn. 3c; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, § 299 Rn. 22; Bünnigmann in Anders/Gehle, ZPO, § 299 Rn. 25) ebenfalls stützen, wird das Vorliegen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht näher begründet; bei Forschungsvorhaben seien daran "keine hohen Ansprüche" zu stellen.

  • VerfGH Bayern, 05.03.2020 - 13-VII-18

    Erfolglose Popularklage gegen die Genehmigungsbedürftigkeit von von Erhebungen an

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Es bestünden Zweifel daran, ob ein wissenschaftliches Interesse ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO begründen könne (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1986, 1 BvR 1352/85, NJW 1986, 1243 [juris Rn. 7]; BayVerfGH, Entsch. v. 5. März 2020, Vf. 13-VII-18, juris Rn. 40).

    Dem Akteneinsicht begehrenden Wissenschaftler geht es nicht um Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (BVerfG a. a. O.; vgl. auch zu Art. 108 BV: BayVerfGH, Entsch. v. 5. März 2020, Vf. 13-VII-18, juris Rn. 40 - Hilfestellung bei Forschungsvorhaben an Schulen durch die genehmigungsfreie Ermöglichung von Erhebungen).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2016 - 20 VA 20/15

    Zum rechtlichen Interesse für die Akteneinsicht nach § 299 II ZPO

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    "Rechtlich begründete" wirtschaftliche Interessen werden als ausreichend angesehen, ohne allerdings auf die oben genannte Mindestanforderung zu verzichten, dass ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis des Gesuchstellers zu einer anderen Person oder zu einer Sache vorliegen müsse (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 34 f.), mithin das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Streitstoff für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung ist.

    Zwar kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Einsichtnahme in die Akten eines Parallelverfahrens bestehen, insbesondere wenn eine Partei den Inhalt der Akten eines Verfahrens durch Bezugnahme darauf zum Gegenstand ihres Vortrags in einem anderen Verfahren macht, an dem Dritte beteiligt sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juni 2016, 20 VA 20/15, juris Rn. 44; OLG Dresden, Beschluss vom 5. August 2002, 9 W 0633/02, VersR 2003, 85; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Februar 2000, 1 VA 1/00, NJW-RR 2001, 931 [juris Rn. 7]; vgl. auch: OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. November 2014, 2 VA 3/14, juris Rn. 39; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2014, 4 VA 2218/13, juris Rn. 11; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 299 Rn. 38).

  • OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83

    Rechtsanspruch ; Rechtsanspruch Dritter; Akteneinsicht; Rechtsanspruch Dritter

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Ein berechtigtes Informationsbedürfnis bestehe nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGZ 1984, 477 [478]) auch dann, wenn ein der eigenen Angelegenheit ähnlicher Rechtsfall zugrunde liege.

    Die von ihm zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1984 (9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477) bezieht sich auf den Anspruch auf Unterrichtung über eine gerichtliche Entscheidung, um den es hier nicht geht, und ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 12) überholt.

  • KG, 09.01.1976 - 1 VA 4/75
    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Nach der Rechtsprechung (KG MDR 1976, 585) sei zudem der Antrag auf Einsichtnahme zu Forschungszwecken nach pflichtgemäßem Ermessen positiv zu bescheiden.

    In einer Entscheidung des Kammergerichts vom 9. Januar 1976 (1 VA 4/75, OLGZ 1976, 159, zitiert nach beckonline), in der es um die Einsicht in Entscheidungssammlungen ging und die durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften überholt sein dürfte, wurde es zwar als naheliegend angesehen, im Rahmen des § 299 Abs. 2 ZPO eine auch nur mittelbare Berührung persönlicher Rechte des Antragstellers genügen zu lassen und die Auswertung auch für allgemeinrechtliche Zwecke, insbesondere für Wissenschaftler oder Fachverbände zum Zwecke publizistischer Auswertung, als zulässig anzusehen, die Frage aber letztlich offengelassen (vgl. auch KG, Beschluss vom 9. Februar 1988, 1 VA 5/87, juris Rn. 5).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm (st. Rspr.; BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2010, 1 BvR 748/06, BVerfGE 127, 87 [114 juris Rn. 88]; BVerfG, Urt. v. 29. Mai 1973, 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72, BVerfGE 35, 79 [112, juris Rn. 91]).
  • BVerfG, 11.01.1994 - 1 BvR 434/87

    Jugendgefährdende Schriften III

    Auszug aus BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21
    Auch wenn im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte freie Wissenschaft, die auch die Wahl der Methoden umfasst, und auch Forschungsansätze schützt, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994, 1 BvR 434/87, BVerfGE 90, 1 [juris Rn. 47], die Anforderungen an die Darlegung des geplanten Forschungsvorhabens nicht überspannt werden dürfen, genügt es nicht, dass der Gesuchsteller lediglich die Rechtsbehauptung aufstellt, wissenschaftlich tätig zu werden. Denn die Einordnung unter die Wissenschaftsfreiheit kann nicht allein von der Beurteilung desjenigen abhängen, der das Grundrecht für sich in Anspruch nimmt (BVerfG a. a. O Rn. 48).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

  • BVerwG, 09.10.1985 - 7 B 188.85

    Anspruch auf Akteneinsicht zu Forschungszwecken als verfassungsrechtliches

  • KG, 20.05.2014 - 1 VA 7/14

    Akteneinsicht: Zuständigkeit für Akteneinsichtsersuchen einer Behörde im Wege der

  • OLG Bamberg, 09.10.2018 - 1 VAs 16/18

    Zusammentreffen der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe mit Unterbringung in

  • KG, 18.11.2014 - 4 VAs 29/14

    Außergerichtliche Kosten des Antragstellers nach übereinstimmender

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 27.06.2018 - 2 BvR 1562/17

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde von Rechtsanwälten einer international tätigen

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

  • BGH, 25.03.2021 - IX AR (VZ) 1/19

    Insolvenzsache: Erteilung einer anonymisierter Abschrift einer

  • BGH, 15.10.2020 - IX AR (VZ) 2/19

    Glaubhaftmachen eines rechtlichen Interesses eines Kommanditisten für die

  • BayObLG, 12.09.2019 - 1 VA 86/19

    Abgrenzung des rechtlichen Interesses vom wirtschaftlichen Interesse an

  • OLG Braunschweig, 26.11.2014 - 2 VA 3/14

    Akteneinsicht im Zivilverfahren: Rechtliches Interesse an Akteneinsicht in

  • BGH, 21.09.1993 - X ZB 31/92

    Einsicht in Patentakten - Akteneinsicht XIII

  • OLG Frankfurt, 16.07.2020 - 20 VA 19/19

    Rechtliches Interesse des Rechtsschutzversicherers an Akteneinsicht

  • OLG Nürnberg, 14.01.2014 - 4 VA 2218/13

    Akteneinsichtsrecht: Berechtigtes Interesse der Beklagten an der Einsicht in die

  • OLG Dresden, 05.08.2002 - 9 W 633/02

    Begriff des rechtlichen Interesses im Zusammenhang mit der Ablehnung von

  • OLG Brandenburg, 11.03.2020 - 11 VA 10/18

    Akteneinsicht eines Dritten bei einem familienrechtlichen Verfahren

  • KG, 09.02.1988 - 1 VA 5/87

    Rechtliches Interesse des Gläubigers an Akteneinsicht bei Hoffnung des Gläubigers

  • OLG Köln, 16.03.2020 - 7 VA 31/19

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Akteneinsicht gewährende

  • OLG Saarbrücken, 17.02.2000 - 1 VA 1/00
  • BayObLG, 20.07.2022 - 203 VAs 139/22

    Dritte haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Veröffentlichung der

    Die Veröffentlichungspflicht der Zivilgerichte erfasst nicht nur Entscheidungen, die nach Ansicht des erkennenden Gerichts veröffentlichungswürdig sind, sondern auch solche, die aus der Öffentlichkeit oder der Wissenschaft angefragt worden sind (vgl. BGH Beschlüsse vom 5. April 2017 und vom 25. März 2021, jeweils a.a.O.; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 15; vgl. jedoch einschränkend für das Insolvenzverfahren BGH, Beschluss vom 25. März 2021 - IX AR (VZ) 1/19-, juris Rn. 20; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 18 UF 4/21 -, juris einschränkend für Familiensachen).

    Ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übermittlung einer anonymisierten Entscheidung erfolgreich nach § 475 StPO geltend machen könnte (vgl. zum Stellenwert eines wissenschaftlichen Anliegens für einen Anspruch auf Einsicht in Akten eines Zivilgerichts BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 101 VA 106/21 -, juris Rn. 41 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 12. Juni 1990 - 1 VAs 4/90 -, juris zu einem Anspruch einer Fachzeitschrift; LG Berlin NJW 2002, 838; Gemählich in KMR StPO, Ed. Mai 2020, § 475 Rn. 10), um diese im Wortlaut in einer Fachzeitschrift eigenverantwortlich zu veröffentlichen, wäre ausschließlich im Verfahren nach § 480 StPO zu klären.

  • BayObLG, 21.12.2022 - 102 VA 174/21

    Akteneinsicht in Insolvenzakten

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, 1X AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.).
  • BayObLG, 08.04.2022 - 101 VA 6/22

    Erfolgreiche Anfechtung einer Akteneinsichtsbewilligung an Dritten mangels

    Danach muss das vom Einsichtsgesuch betroffene Verfahren selbst oder zumindest dessen Gegenstand (im streitigen Parteienprozess dessen "Streitstoff") für die rechtlichen Belange des Gesuchstellers von konkreter rechtlicher Bedeutung sein (BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2020, 1X AR [VZ] 2/19, NJW-RR 2021, 48 Rn. 14; BayObLG, Beschluss vom 6. Dezember 2021, 101 VA 106/21, juris Rn. 32; Beschluss vom 12. September 2019, 1 VA 86/19, ZIP 2020, 333 [334, juris Rn. 19], jeweils m. w. N.).
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